| Weiterführende Informationen zum Thema: RENTENVERSICHERUNGSBEITRAEGE
Die günstigste Versicherung zu finden und gleichzeitig optimal abgesichert zu sein, ist bei der heutigen Angebots- und Tarifvielfalt nicht immer leicht.
Wenn Sie sich umfassend zum Thema Versicherung informieren möchten, empfehlen wir Ihnen eine Bedarfsanalyse, die Ihnen hilft, für Ihre Situation den optimalen Versicherungsbedarf zu ermitteln.
Wer zahlt die Rentenversicherungsbeitraege
Die monatlichen Rentenversicherungsbeitraege - zur Zeit 19,1 Prozent vom Bruttogehalt - teilen sich grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Jeder zahlt die Hälfte. Einzugsstellen sind die Krankenkassen, an die
Ihr Arbeitgeber die gesamten monatlichen Rentenversicherungsbeitraege weiterleitet.
Selbständige zahlen die vollen Rentenversicherungsbeitraege allein.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Höchstgrenze, bis zu der aus einer
Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Rentenversicherungsbeitraege
gezahlt werden müssen. Sie beträgt im Jahre 2002 in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten im Westen jährlich 54.000 Euro, monatlich
4.500 Euro, im Osten jährlich 45.000 Euro, monatlich 3.750 Euro; in der
knappschaftlichen Rentenversicherung im Westen jährlich 66.600 Euro, monatlich
5.550 Euro, im Osten jährlich 55.800 Euro, monatlich 4.650 Euro.
Beitragsersatz
Wird ein Versicherter von einem anderen (z.B. durch einen Autounfall o. Ä.)
körperlich so schwer verletzt, dass er seiner Beschäftigung oder selbstständigen
Tätigkeit nur noch in verminderten Umfang oder gar nicht mehr nachgehen
kann, vermindern sich auch die Zahlungen der Rentenversicherungsbeitraege und
damit Rentenanwartschaften des geschädigten Versicherten. Dieser rentenrechtliche
Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass die Rentenversicherung die entgangenen
(„regressierten“) Rentenversicherungsbeitraege beim Schädiger bzw. dessen
Versicherung einklagt. Auch regressierte Rentenversicherungsbeitraege gelten
als Pflichtbeiträge und werden bei der Zahlung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit entsprechend berücksichtigt.
Presse
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